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Wie wird das Umgangsrecht geregelt?

Bei dem Umgangsrecht geht der juristische Laie davon aus, dass es sich um ein Recht des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind handelt.  Genau genommen handelt es sich allerdings um ein Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil.

Der nicht betreuende Elternteil hat vielmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht. Dies ergibt sich aus § 1684 Abs. 1 BGB, der da lautet: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Des Weiteren ist auf § 1684 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Dieser lautet: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.“ Dies stellt eine Wohlverhaltensklausel der Eltern dar. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die wechselseitige Beeinflussung des Kindes und das Aufhetzen des Kindes gegen den anderen Elternteil. Gerade diese verbotene Beeinflussung des Kindes durch die Elternteile wird wechselseitig in fast jedem gerichtlichen Umgangsverfahren behauptet.

Hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte des nicht betreuenden Elternteils mit seinem Kind hat sich folgende Faustformel bei den Familiengerichten durchgesetzt:

Zwei Wochenenden pro Monat, am 1. Und 3. oder am 2. und 4. Wochenende, von Freitag um 17.00 Uhr bis Sonntag um 17.00 Uhr.

Je einer von zwei Doppelfeiertagen, wie Ostern, Pfingsten, Weihnachten und zur Jahreswende.

Zwei bis drei Wochen Urlaub im Jahr.

Dies stellt allerdings nur eine grobe Regelung dar, welche auf den Einzelfall angepasst werden muss.

Jede zu treffende Umgangsregelung muss zwingend dem Kindeswohl dienen.

Gerade bei jüngeren Kindern scheint es sinnvoll, eine regelmäßige und periodische Umgangsregelung zu treffen. Die jungen Kinder benötigen eine gewisse Kontinuität, denn bei Kleinkindern ist die Regelmäßigkeit der Umgangskontakte wichtiger als deren Dauer. So sind auch kurze und häufige Kontakte bei Kleinkindern sinnvoller als längere Umgangskontakte mit weiten zeitlichen Abständen.

Auf der anderen Seite ist bei einer verbindlichen Umgangsregelung wichtig, dass deren Durchsetzung auch dem Umgangsberechtigten möglich ist. So gilt, dass je weiter der Umgangsberechtigte entfernt wohnt, desto größer müssen die Abstände zwischen den Besuchskontakten ausfallen, wobei diese dann nach Möglichkeit auch länger andauern sollten.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Umgangsrecht grundsätzlich eine „Holschuld“ ist, was bedeutet, dass der berechtigte Elternteil das Kind auf seine Kosten holen und zurückbringen muss. Ausnahmsweise kann auch eine andere Regelung zu treffen sein.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass neben dem berechtigten Elternteil auch die Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern zum Kreis der Umgangsberechtigten gem. § 1685 BGB zählen.

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