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Wie hoch ist mein Erbteil?

Wie hoch ist mein Erbteil?

Gemäß § 1922 I des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht das vererbliche Vermögen des Verstorbenen (des sogenannten Erblassers) mit dessen Tod (dem Erbfall) als Ganzes auf den oder die Erben über. Sofern der Erbe Alleinerbe ist, erbt er den gesamten Nachlass. Gibt es hingegen noch einen oder mehrere andere Erben, handelt es sich um Miterben zwischen denen mit dem Erbfall eine Erbengemeinschaft entsteht.

Als Erbteil bezeichnet man den Anteil eines Miterben am Nachlass. Die Höhe des Erbteils hängt von der Erbquote ab. Diese richtet sich entweder nach den Bestimmungen des Erblassers oder – sofern dieser weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat bzw. keine Bestimmungen getroffen hat – nach der gesetzlichen Erbfolge.

Sofern ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, ist die Erbquote dort in der Regel klar definiert. Der Erblasser erbt beispielsweise die Hälfte der Erbschaft, das Haus oder wird qua Vermächtnis mit einem Gegenstand aus dem Nachlass bedacht.

Sofern die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, da der Erblasser keinen Erben mittels einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bestimmt hat, legt das Gesetz die Erbfolge und damit die Erbquote fest. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt in erster Linie Kinder und Ehegatten – soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind auch entferntere Verwandte.

Sofern die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, da der Erblasser keinen Erben mittels einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bestimmt hat, legt das Gesetz die Erbfolge und damit die Erbquote fest. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt in erster Linie Kinder und Ehegatten – soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind auch entferntere Verwandte.

Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein:

Zu den Erben erster Ordnung zählen gem. § 1924 I BGB die Kinder sowie Enkel des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen – unabhängig davon, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt. Ist ein Kind vorverstorben, erben dessen Kinder (die Enkel) – sofern vorhanden. Nach § 1925 I BGB sind die Eltern und Geschwister des Erblassers Erben zweiter Ordnung. Zur dritten Ordnung zählen gem. § 1926 BGB die Großeltern, Tanten und Onkel des Erblassers. § 1930 BGB bestimmt, dass ein Verwandter einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Findet sich also auch nur ein lebender Erbberechtigter der ersten Ordnung, kommen Angehörige der zweiten Ordnung nicht als Erbe infrage.

Zudem haben Ehegatten grundsätzlich gem. § 1931 BGB ein gesetzliches Erbrecht, dessen Höhe davon abhängt, welche Verwandten neben ihnen erben und in welchem Güterstand sie mit dem Erblasser lebten. Wenn es erbende Abkömmlinge gibt, ist die Erbfolge wie folgt:

Lebte der Erblasser im gewöhnlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Hatten die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, fällt dem Ehegatten bei einem Kind ebenfalls die Hälfte der Erbschaft zu. Bei zwei Kindern, erben Ehegatte und beide Kinder je ein Drittel und bei drei oder mehr Kindern liegt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei einem Viertel, während sich die Kinder den Rest teilen.

Hinterlässt der Erblasser keine Erben erster Ordnung (also weder Kinder noch Enkel), erben neben dem Ehegatten auch Verwandte der übrigen Ordnungen. Nur, wenn es weder Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen oder Nichten gibt, wird der Ehegatte Alleinerbe.

Sind hingegen Verwandte zweiter Ordnung vorhanden, erben diese (gegebenenfalls gemeinsam) ein Viertel des Nachlasses während drei Viertel dem Ehegatten zufallen. Lebten die Eheleute in Gütertrennung, beträgt der Erbteil des Ehegatten neben den Verwandten nur die Hälfte.

In dem Fall, dass kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, fällt das Erbe an den Bundesstaat, in dem der Verstorbene zuletzt gemeldet war.

Steht der Erbteil bzw. die Erbquote fest, berechnet sich die Höhe des Erbteils nach dem Wert des Nachlasses, welcher sich um die Verbindlichkeiten (z.B. Steuerschulden, Beerdigungskosten) vermindert. Als Erbe übernehmen Sie neben den Vermögenswerten auch die Verbindlichkeiten, die dann wiederum Ihre Erbquote mindern.

Gegebenenfalls steht gemäß § 2057 a BGB denjenigen Kindern oder Enkeln, die Eltern oder Großeltern zu deren Lebzeiten gepflegt haben, als Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen ein größerer Anteil am Erbe zu als denjenigen gesetzlichen Erben, die keine Pflegeleistungen erbracht haben. Maßgeblich ist, wie lange und intensiv die Pflege war. Besagte Ausgleichspflicht besteht aber nur, wenn der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Wenn der Erblasser ein Testament aufgesetzt hat und darin nichts von einem Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen steht, dann kann der Pflegende in der Regel auch keinen Ausgleich dafür verlangen.

Beachten Sie: Wer nicht erben will, der muss sein Erbe innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Erbfall an ausschlagen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn das Erbe z.B. aus einer Schrottimmobilie oder aus Schulden besteht, da Sie als Erbe auch die Schulden des Erblassers übernehmen würden.

Sie sehen: Insbesondere bei unübersichtlichen Familienverhältnissen ist es nicht immer ganz einfach, herauszufinden, wer erbberechtigt ist. Gerne ermitteln wir für Sie, in welchem Umfang Ihnen Ansprüche zustehen und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

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