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Welcher Unterhalt steht mir zu?

Welcher Unterhalt steht mir zu?

Neben dem Kindesunterhalt, welcher in der Regel durch die aktuelle Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen ist, kennt das Gesetz unterschiedliche Unterhaltsansprüche der Eheleute untereinander.

Trennungsunterhalt:

Während der Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für denjenigen Ehegatten bestehen, der finanziell wesentlich schlechter aufgestellt ist. Denn die Ehegatten schulden einander Unterhalt und eine Erwerbsobliegenheit besteht nicht für den bis dahin nicht erwerbstätigen Ehegatten.

Nachehelicher Unterhalt:

Nach Rechtskraft der Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, welches bedeutet, dass jeder sich selbst unterhalten muss. Dieser Grundsatz wird dann durchbrochen, wenn es dem einen geschiedenen Ehegatten nicht möglich ist, seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen.

Dies kann der Fall sein wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den einen Ehegatten, solange bis das Kind 4 Jahre alt ist. Aber auch wenn das Kind älter wird, kann aus Billigkeitsgründen ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Der betreuende Ehegatte kann schließlich wegen der erforderlichen Kindesbetreuung nicht für seinen vollen eigenen Unterhalt sorgen. Möglicherweise ist ihm aber im Einzelfall eine Tätigkeit in Teilzeit zumutbar.

Auch wenn der geschiedenen Ehegatte aufgrund von Erwerbslosigkeit kein Einkommen erzielt, kann ihm ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zustehen. Allerdings ist er zunächst auf seine eigene Erwerbsobliegenheit zu verweisen. Er muss jede Möglichkeit ausnutzen, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Bewerbungsversuche) oder darlegen, warum dies nicht möglich ist.

Wenn ein Ehegatte wegen Alters, Gebrechens oder Krankheit daran gehindert ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein Unterhaltsanspruch gegeben sein.

Soweit sich ein geschiedener Ehegatte in einer Aus- oder Fortbildung bzw. Umschulung befindet, diese bereits während der Ehe begonnen wurde und deshalb keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, kann ihm ein Unterhaltsanspruch zustehen.

Wenn ein Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, diese aber nicht für den eigenen Unterhalt in voller Höhe ausreicht, kann ein Anspruch auf Aufstockung des Unterhalts bestehen.

Bei den vorstehenden nachehelichen Unterhaltsansprüchen ist immer die Bedürftigkeit des Anspruchstellers, sein Bedarf, die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und früheren ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.

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