logo

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens setzen sich aus gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten zusammen. Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben und setzen sich zusammen aus der Gebühr für das Verfahren sowie den Auslagen (darunter fallen z.B. Zustellungskosten sowie Kosten für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer). Sie sind von demjenigen zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt. Wenn der Rechtsstreit in 1. Instanz durch Vergleich beendet wird oder die Rücknahme der Klage vor der streitigen Verhandlung erfolgt, entfällt die Gebühr (vgl. Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 II GKG). In diesem Fall werden nur noch die gerichtlichen Auslagen erhoben.

Als außergerichtliche Kosten entstehen regelmäßig die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, deren Höhe sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet, sofern mit dem Rechtsanwalt nicht anderes vereinbart wurde.

Sowohl die Höhe der Gerichts- wie auch die Höhe der Rechtsanwaltskosten hängen von der Höhe des Streit- bzw. Gegenstandswertes ab, welcher bei einer Kündigungsschutzklage in der Regel bei drei Bruttomonatsgehältern (Quartalsverdienst) liegt. Je höher der besagte Streitwert, desto höher sind die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren.

Im Zivilprozess trägt gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich der „Verlierer“ des Rechtsstreits auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Im Falle des teilweisen Obsiegens wird gegebenenfalls eine Kostenquote nach § 92 ZPO gebildet, d.h. die Kosten werden unter den Parteien entsprechend des Umfanges ihres Obsiegens bzw. Unterliegens aufgeteilt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch eine Besonderheit im Hinblick auf die Kostenverteilung:

Dort gilt gemäß § 12a I 1 ArbGG die Sonderregel, dass in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jeder seine eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Dabei ist es unerheblich, ob er gewonnen oder verloren hat. Erst in der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht trägt beim Gewinn des Prozesses – entsprechend dem eingangs dargestellten Grundsatz – die unterlegene Partei die Kosten. Würde es auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren beim zuvor genannten Grundsatz bleiben, dass derjenige, der verliert auch die Anwaltskosten der Gegenseite trägt, dann würde der Arbeitnehmer möglicherweise aus Angst davor, im Falle des Verlusts des Prozesses auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen zu müssen, im Zweifel von einer Klage absehen. Gerade dies soll die Sonderregelung verhindern.

Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt jedoch in aller Regel die Anwaltsgebühren für die Erhebung der Kündigungsschutzklage sowie die Gerichtskosten. Dem Arbeitnehmer hat dann nur die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen. Wer keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass eine Finanzierung des Prozesses mit den eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich ist und er insofern bedürftig ist.

Ein Kündigungsschutzprozess endet sehr häufig mit einem Vergleich über eine Abfindung. Im Falle eines Vergleichsschlusses entfallen zudem die Gerichtskosten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind daher in der Regel gut angelegtes Geld. Selbstverständlich erläutern wir Ihnen detailliert und transparent die entstehenden Gebühren, bevor sie uns beauftragen. Sie sollten nach Zugang der Kündigung sofort einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren, da Sie zum Einreichen der Kündigungsschutzklage nur drei Wochen Zeit haben. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und setzen uns auch für Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auseinander oder helfen Ihnen bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe.

Open chat
Guten Tag, wie können wir Ihnen helfen? Möchten Sie uns sprechen?