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Was kann ich tun, wenn ein Wohnungs- oder Hauskäufer nicht bezahlt?

Zahlt der Wohnungs- bzw. Hauskäufer den Kaufpreis nicht pünktlich zum vereinbarten Fälligkeitstermin, so kommt er in Verzug. Im Verzugsfall kann der Verkäufer über den vereinbarten Kaufpreis hinaus auch den Ersatz des ihm entstehenden Schadens, des sog. Verzugsschadens geltend machen und gegebenenfalls den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

In den notariellen Kaufverträgen werden häufig Verzugszinsen festgelegt, welche dann bei Zahlungsverzug des Schuldners fällig sind. Wurden Verzugszinsen nicht vertraglich festgelegt, folgt der Anspruch auf Verzugszinsen aus dem Gesetz. Gemäß § 288 I BGB besteht ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn es sich bei dem Immobilienkäufer um eine Privatperson handelt. Gemäß § 286 I BGB setzt der Verzug des Schuldners grundsätzlich eine vorherige Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit voraus. Dem Schuldner ist eine angemessene Frist (in der Regel zwei Wochen) zur Zahlung des Kaufpreises zu setzen. Wenn diese Frist verstreicht, ohne dass der Schuldner gezahlt hat, befindet er sich ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs in Verzug. In der Regel ist im Kaufvertrag jedoch ein Zahlungstermin festgelegt. In diesem Fall muss der Verkäufer keine besondere Mahnung schicken, da diese dann gemäß § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich ist, da die Leistung des Kaufpreises durch den Käufer dann „kalendermäßig“ bestimmt ist.

Liegt ein Verschulden des Käufers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hinsichtlich der verzögerten Zahlung des Kaufpreises vor, so kann der Verkäufer gemäß §§ 280 I, II; 286 BGB Ersatz des sogenannten Verzögerungsschadens verlangen. Vorsatz liegt vor, wenn der Käufer die Zahlung absichtlich unterlässt. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Käufer nicht sorgfältig genug war und beispielsweise die Zahlung vergessen hat. Ein möglicher Verzugsschaden könnte beispielsweise darin bestehen, dass sich die Immobilie nur noch zu einem geringeren Verkaufspreis an einen anderen Käufer veräußern lässt.

Zahlt der Käufer nicht, steht dem Verkäufer nach § 323 BGB zudem ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Voraussetzung für einen Rücktritt ist lediglich die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung. Auf ein Verschulden des Käufers kommt es nicht an. Grundsätzlich muss der Verkäufer dem Käufer vor einem Rücktritt eine angemessene Frist setzen, um ihm die Erfüllung seiner Zahlungspflicht noch zu ermöglichen. Wenn der Käufer die Zahlung allerdings „endgültig und ernsthaft“ verweigert, so ist eine Fristsetzung gemäß § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich. Der Rücktritt erfolgt gemäß § 349 BGB durch eine einseitige Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Im Falle des Rücktritts wird der Kaufvertrag rückabgewickelt; d.h, dass bereits geflossene Leistungen zurückzugewähren sind und gegebenenfalls bereits eingeleitete Maßnahmen, wie beispielsweise die Bevollmächtigung des Käufers durch den Verkäufer zur Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten, rückgängig zu machen sind.

Gemäß § 323 V 1 BGB besteht ein Rücktrittsrecht jedoch nicht, wenn eine geleistete Teilzahlung für den Verkäufer von Interesse ist. Auch ist ein Rücktritt dann nicht möglich, wenn der Käufer nur eine geringfügige Pflichtverletzung begangen hat; also zum Beispiel dann nicht, wenn lediglich eine geringe Zeitverzögerung bei der Zahlung des Kaufpreises oder eine nur unerhebliche Unterschreitung der vereinbarten Kaufpreiszahlung vorliegt. Die Kosten für die Rückabwicklung des Kaufvertrages hat der im Zahlungsverzug befindliche Käufer zu tragen. Zu diesen gehören beispielsweise die Notar- und Anwaltskosten des Verkäufers und die vom Grundbuchamt berechneten Gebühren. Nach § 325 BGB wird das Recht, Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Der Verkäufer kann also gleichzeitig zurücktreten und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Um derartigen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie als Verkäufer im Vorfeld mit auf die Vorlage einer Finanzierungszusage des Kreditinstituts oder einem anderen Nachweis der zum Kauf des Objekts erforderlichen Geldmittel bestehen, um sicherzustellen, dass der Käufer finanziell auch tatsächlich in der Lage ist, die vereinbarte Summe zu bezahlen. So können Sie sich beispielsweise vom Käufer eine Bankbescheinigung vorlegen lassen, aus der sich ergibt, dass der vereinbarte Kaufpreis gezahlt werden kann. Zudem besteht die Möglichkeit, die Vorlage einer Bürgschaft zur Zahlung des Kaufpreises zu vereinbaren.

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